Das Handwerk hat nicht nur goldenen Boden für die Betriebsinhaber,sondern kann auch auf eine Tradition von mehreren tausend Jahren zurückblicken.
Mit der Entwicklung der Städte, mit der die Spezialisierung undNeuentstehung vieler Handwerksberufe einherging, verstärkte sich inden Reihen der Handwerker der Wunsch nach einer Organisation zum gemeinsamenSchutze und zur Regelung der das Gewerbe betreffenden Fragen. Beflügeltdurch die Einsicht, daß vereinigt auch die Schwachen mächtigwerden, kam es schon bald zur Bildung von Zünften.
Sie dienten der Verfolgung gemeinsamer, wirtschaftlicher und sozialer,sowie politischer und religiöser Zwecke und waren ursprünglichVereinigungen von Handwerkern desselben Handwerkszweiges.
Vollberechtigte Mitglieder der Zunft waren nur die Handwerksmeister.Ihre Frauen und Kinder, sowie die Gesellen und Lehrlinge hatten lediglichden Status von Schutzgenossen und konnten nur passiv am Geschehen dieserKörperschaft teilnehmen. Der Status der Schutzgenossen wurde auf Personenbezogen, denen es nach damaliger Rechtsauffassung an persönlicherSelbständigkeit mangelte und die deshalb selbständige Rechteund Pflichten in der Zunftgenossenschaft überhaupt nicht haben konnten.
Der Zunft standen die sogenannten "Älterleute" oder "Zunftmeister"vor, die jährlich neu gewählt wurden. Ihnen zur Seite standendie erfahrensten und ältesten Meister.
In der sogenannten "Morgensprache" wurden alle wichtigen Angelegenheitenberaten. An ihr nahmen alle Handwerksmeister teil. Die Gesellen besaßenin der Zunftorganisation kein eigenes Organ das Leben freudlos, die Aussichtauf bessere Verhältnisse gering, die Mühe ums tägliche Brotnicht klein die Ausbeutung der Knechte peinlich und verbitternd. Lohndrückereien,Lohnkredit, Druck, Lehrlingszüchterei durchaus nichts seltenes, derRechtsschutz nur zu oft mangelhaft, häufig sogar eine leere Passe,so stellte sich die soziale Situation der lohnabhängig im HandwerkBeschäftigten zu jener Zeit dar.
Sie bildete den Nährboden für die Entstehung der Gesellenverbände.Die Zünfte waren ihrem Wesen nach lediglich die Vereinigung der Meister.Die Gesellen wurden wie Instrumente benutzt.
Für die Ansprüche der Gesellen war deshalb die Zunft alsGenossenschaft der Meister nicht die geeignete Organisation zur Durchsetzungihrer Ziele. Sie strebten deshalb nach einem gleichen genossenschaftlichenZusammenschluß, nach eigenen Verbindungen. Das Organisationsbedürfnisder Gesellen kommt in zwei Erscheinungsformen zum Ausdruck.
So entstehen rein kirchliche Brüderschaften und weltliche Gesellenschaften.Durch die Reformation erlebten die kirchlichen Bruderschaften einen allgemeinenNiedergang. Die weltlichen Gesellenschaften werden die dominierende Genossenschaftsformder Gesellen.
Die wirtschaftliche Entwicklung, die im organisierten Handwerk dieVereinigung der Meister hervorgebracht hatte, bewirkte nun auf der Gegenseiteden Zusammenschluß der Gesellen. Die Festsetzung des Lohnes oblagzu jener Zeit einzig und allein der Meisterschaft. EigenmächtigesFernbleiben der Gesellen von ihrer Arbeit hatte aufgrund der strengen Herrschaftsverhältnissevieler Orts, den Ausschluß aus dem Gewerbe zur Folge.
Ein weiteres Feld der Aktivitäten der Gesellenverbände warder Bereich der Bestimmung der Arbeitszeit. Wie aus den uns zur Verfügungstehenden Urkunden hervorgeht, war es nicht so sehr die Verkürzungder täglichen Arbeitszeit, welche die Gesellen forderten, obwohl auchhier hinreichend Anlaß gegeben war, sondern in erster Linie die Verringerungder Anzahl der Arbeitstage. Man forderte eine Arbeitsbefreiung in Formdes ,blauen Montags" Hierdurch sollte es den Gesellen ermöglicht werden,wenigstens alle 14 Tage ins Bad gehen zu können, ohne dabei den gesamtenLohn zu verlieren. Mit zunehmender Stärke der Gesellenverbändegelingt es diesen, bereits zu Beginn des 16. Jahrhunderts den Montag alsfreien Tag abzutrotzen. Der Montag wurde den Gesellen häufig als halberFeiertag zugestanden.
Auch auf dem Gebiet der Handwerksgerichtbarkeit ließen sich dieHandwerksmeister schon bald von der Macht des Faktischen überzeugen.So wurde den erstarkten Gesellenverbänden schon relativ frühin Fragen von Lehrlingsstreitigkeiten, ein den Meistern fast gleichwertigesMitspracherecht, eingeräumt.
Was die Aufrechterhaltung der Ehre des Handwerks anbetraf, so standendie Gesellenschaften in dieser Frage nicht hinter den Organisationen derHandwerksmeister zurück. So wurde bei allen ehrbaren Gewerken beider Eröffnung der Lade vom Altgesellen dreimal gefragt, ob etwas,was wider die Handwerksgewohnheit liefe, begangen worden sei.
Eine der bedeutendsten Funktionen der Gesellenschaften, liegt wohl inihren Aufgaben im Bereich der Lehrlingsausbildung. Hier wurde den Gesellenschon früh eine zumindest indirekte Einflußnahme eingeräumt.
So wurde eine durch die Zunft freigesprochener Handwerkslehrling durchdie Gesellenschaft zunächst noch nicht als gleichberechtigter Geselleanerkannt. Erst durch die Mitgliedschaft im Gesellenverband wurde dem Lediggesprochenendiese Anerkennung zuteil. Dabei hatte er sich dem Zeremoniell des "Gesellenmachens"zu unterziehen.
Eine weitere zentrale und einflußreiche Funktion fiel den Gesellenschaftendurch den Wanderzwang und das in ihrer Obhut liegende Herbergswesen zu.Sie entwickelten sich hierdurch zugleich zu einem Institut zur Regelungdes Arbeitsangebotes. Der Schwerpunkt dieses Aufgabenbereichs lag in derBetreuung der zugewanderten Gesellen. So fand der zugereiste Geselle, nachdemer auf der Herberge des ehrbaren Handwerks zünftig zugereist war undsich als Mitglied einer Gesellenschaft ausgewiesen hatte, in jeder HinsichtUnterstützung. Bis der zugereiste Geselle Arbeit gefunden hatte, fandder fremde Geselle in der Herberge, dem Zentrum der Gesellenschaft seinObdach und bekam sein Zugereistengeschenk. Das Zugereistengeschenk hattenicht nur den Charakter einer Unterstützung, es war zugleichein Mittel, den Arbeitsnachweis in der Hand der Gesellenverbände zukonzentrieren.
Somit wurde es zur sozialpolitischen Waffe. Die reisenden Gesellenwaren nicht nur Träger technischer Neuerungen, sie waren auch dieKommunikationsträger der organisierten Gesellenbewegung. Aus dem Geschenkentwickelt sich naturgemäß ein Kampfmittel nach dem anderen,der Streik und die Sperre zuletzt.
Die bisherigen Betrachtungen haben uns gezeigt, daß die Gesellenals Folge ihres Zusammenschlusses, ihre soziale Lage nach und nach verbessernkonnten. Zugleich gelang es ihnen das nicht, ihrer Genossenschaft in derReihe der mittelalterlichen Korporationen einen würdigen Platz zuverschaffen. Es gelang den organisierten Gesellen auch nicht, die Zunftschrankenzu durchbrechen und dadurch früher das Meisterrecht zu erlangen.
Genau das Gegenteil geschah: Trotz der Existenz der Gesellenschaftenkonnte sich die zünftische Engherzigkeit im Laufe der Jahrhunderteimmer mehr entfalten. Nachdem der Dreißigjährige Krieg Deutschlandverwildert und zerstört zurückließ, waren Zunft und Gesellenschaftzwar der Form nach noch vorhanden, aller ursprünglicher Elan jedochdaraus entwichen. Es begann jetzt ein allmählicher Übergang vonder engen geschlossenen Stadtwirtschaft zur größeren Territorialwirtschaft.
Bereits im 16. Jahrhundert unternahmen das Reich, die Territorialherrenund die Obrigkeit der Reichsstädte ernsthafte Versuche die Handwerksmißbräucheabzustellen. 1731 kam es dann in Augsburg nach langem Verhandeln zu einemBeschluß, der in die Geschichte als "Reichszunftordnung" einging.Die bisherige Selbstverwaltung der Zünfte wurde aufgehoben und dieZünfte der Staatsgewalt unterstellt. Der Schriftwechsel sollte derbehördlichen Aufsicht unterliegen, ebenfalls das Versammlungswesenund die Errichtung gemeinsamer Verbände wurden verboten. Die Gerichtsbarkeitder Zünfte, bis auf einige Ausnahmen wurde aufgehoben und alle Manufakturenvom Zunftzwang befreit. Jede Verbindung zum Streik, sowie jeder Gesellenaufstandsollte mit Leibesstrafe oder Festungshaft geahndet werden. Auch wurde dieArbeitsvermittlung den Gesellen entzogen und wieder in die Hände derMeisterzünfte gelegt.
Außer Preußen wagte sich jedoch so schnell kein Land andie konsequente Durchführung dieser Gesetzesbestimmungen, denn dieMacht der Gesellenorganisationen war nach wie vor groß und Aufständevon Seiten des Handwerks waren zu befürchten. Der soziale Grundgedanke,von dem die Zunftverfassung des Mittelalters geprägt war und der dieBeschränkung des Einzelnen zum Wohle einer größeren Gesamtheitforderte, sollte durch den Grundsatz des freien Wettbewerbes ersetzt werden.Am 26. Dezember 1808 wurde die Gewerbefreiheit zum Prinzip der künftigenpreußischen Gewerbepolitik erklärt. Damit wurden die alten überholtenwirtschaftlichen und gesellschaftlichen Strukturen der Zunftordnung ingroßen Teilen Deutschlands endgültig abgelöst.
Im 14. -15. Jahrhundert hatte das Zunftwesen im Allgemeinen die Höheseiner Macht und Bedeutung erreicht. Anders wurde das in den folgendenJahrhunderten. Die Zunfteinrichtung verlor immer mehr ihr Ziel aus denAugen für das Ganze, für alle in ihr vereinigten Bestandteilezu sorgen, sie versagte je länger, je mehr infolge der stets wachsendenSelbstsucht und Engherzigkeit der Meister, die nur noch die eigenen, nichtaber auch die Interessen der Gesellen kannten und dadurch den Widerstandder letzteren hervorriefen.
Der Meisterschaft trat die Gesellenschaft als eine wohl organisierteMacht entgegen. In dem langen Kampfe litten Zünfte wie Handwerk unsäglich.Dazu kam noch, daß diese Einrichtung, die früher den Bedürfnissender Zeit angepaßt war, ihren Dienst nicht mehr erfüllte, daßsie einer neuen Zeit nicht mehr entsprach und abgelegt werden mußte,wie ein altes, abgebrachtes Kleid, daß den Körper nicht mehrdeckt und schützt.
Lehrlinge hat es wohl zu jeder Zeit gegeben auch in der Handwerksorganisationder Königs- und Herrenhöfe, wenn auch der Ausdruck "dicipulus"keineswegs sich mit Lehrling deckt, sondern die dem Meister Unterstellten,überhaupt also auch den Knecht oder Gesellen bezeichnet. Mit der allgemeinenEinführung des Lehrzwanges mußten auch die Bedingungen unterdenen die Aufnahme des Lehrlings zu erfolgen hatte, klar bestimmt werden.Das spätere Handwerksrecht setzte als erste Bedingung für dieAufnahme, das männliche Geschlecht des Lehrlings voraus.
Gegen Ende des 17. Jahrhundert treten auch Lehrlinge im Handwerk auf,die nach vollendeter Lehrzeit Gesellen werden und nach sechsjährigemGesellenstande das Meisterrecht erwerben konnten, während jene Gesellendie Meisterwitwen heirateten, bezüglich der Erwerbung des Meisterrechtsan keine Zeit gebunden sind.
Eine zweite Vorbedingung, die bei der Aufnahme ins Handwerk unerläßlicherschien, war die eheliche Geburt. Der unehelich Geborene konnte ebensowenigwie ein Verbrecher einer Zunft angehören. Schon 1355 verlangten dieZunftstatuten, daß keiner von ihnen einen Bastard lehren sollte.So rein sollten die Handwerker nach einem späteren Handwerkssprichwortsein, als wenn sie Tauben gelesen hätten. Der Aufzunehmende hatteschon nach dem Handwerksrecht des 16. Jahrhunderts eine Art Ahnenprobeabzulegen, hatte den Nachweis zu erbringen, daß seine Eltern undspäterhin auch seine Großeltern in einem ehelichen Bett gezeugtworden waren.
Weiter verlangte man von dem Aufzunehmenden, daß er deutschenUrsprungs sei, der "deutschen Zunge" angehöre. Die Bestimmunggalt übrigens weniger im Süden und Westen, als im Norden undOsten Deutschlands und schloß die Wenden und Slawen, die als unfreigalten vorn Handwerk aus.
Außer der ehelichen Geburt war nämlich auch die freie Geburteine Voraussetzung für die Aufnahme in das Handwerk. Daraus und nurdaraus erklärt sich die Abweisung ganzer Stände als unehrlichwie der Schäfer, Zöllner, Stadtknechte, Turmwärter, Gerichtsfrone,Trompeter, Nachtwächter, der fahrenden Leute, der Scharfrichter undSchinder.
Nach den Bestimmungen des westfälischen Friedens sollte der Lehrlingauch einem der anerkannten Glaubensbekenntnisse, dem katholischen oderevangelischen angehören. Durch dieses Gesetz wurde das alte Herkommen,die Juden vom Handwerk auszuschließen, sanktioniert.
Um einer Überfüllung im Handwerk vorzubeugen, ließman wohl einen sogenannten Stillstand in der Aufnahme der Lehrlinge eintreten.Man wollte eine Überfüllung im Handwerk vermeiden. Bei den Knopfmachernwurde 1750 sogar ein Stillstand von 25 Jahren eingeführt Meistersöhnewaren auch hier wieder ausgenommen. Meistersöhne genossen immer einbedeutendes Vorrecht. Bei einer ganzen Reihe von Handwerken galt damalsdie Bestimmung, da eines Bürgers Sohn aus der Stadt als Lehrknechtangenommen werden könne. Entsprach nun der Knabe, der das Handwerkbegehrte, den dargelegten Erfordernissen, so stand seiner Aufnahme alsLehrling kein Hindernis mehr im Wege.
Bei einzelnen Handwerken wie Schuster, Schreiner und Buchbinder wurdewohl noch eine Probezeit von 2-4 Wochen vom Lehrling verlangt, damit ererkenne, ob sein Gemüt auch die Lust zum Handwerke behalte. Als Entgeltfür die Mühe und Arbeit, welche der Lehrling verursachte,erhielt der Meister das Lehrgeld, aber nicht auf allen Handwerken. VerschiedeneHandwerke nahmen auch von Alters her kein Lehrgeld. Einige Handwerke nahmendann kein Lehrgeld, wenn der Lehrling sich vier oder fünf Jahre aufdingenließ.
Die Lehrlinge der Zimmerleute, Steinmetzen und Tüncher zahlten,bei dreijähriger Lehrzeit 24 Gulden. War nun der Lehrling seinem Meisteraufgedrängt, so trat er damit in dessen Familie ein und der Meisterübernahm Vaterrechte über ihn. Er hatte die Pflicht der Lehreund Zucht des Lehrlings und zu diesem Beruf war ihm das Strafrecht, dasRecht der körperlichen Züchtigung eingeräumt. Für denJungen brachen jetzt trübe Tage an, eine lange Zeit der Prüfung,die in der Regel drei Jahre dauerte, aber auch länger. Nicht seltenwar es gerade, daß er zu Haus und Nebenarbeiten verwendet wurde undvorn Handwerk außerordentlich wenig lernte. Die Kost war auch schmalund dürftig. Die Lagerstatt hart und dürftig. In der Werkstattaber gab es Püffe und Stöße gerade genug vorn Meister undganz besonders von den Gesellen.
Das Handwerk war allerdings verpflichtet ihm Schutz zu gewähren,der Vater oder dessen Stellvertreter konnten für ihn eintreten. Aberein solcher Schutz war doch immerhin sehr fragwürdiger Natur gegenüberalten, eingenisteten Gewohnheiten, die von den Herren der Lage als einalthergebrachtes Recht ausgeübt wurden.
Aber auch für unseren Lehrjungen kam endlich der heißersehnteTag, der all seinen Leiden ein Ende setzte, der ihm seinen Platz unterden Gesellen anwies und ihn mit denselben Rechten ausstattete, der Tagder Lossprechung. Bei allen Handwerken wurde die Lossprechung des Lehrjungen,wie man seine Erhebung in den Gesellenstand nannte, durch ein feierlichesZeremoniell begangen. In dem Gewande eines oft köstlichen Humors undunter fortwährenden Neckereien weisen sie dem angehenden Gesellen,der sich auf die Wanderschaft begeben will seinen Weg, sie geben ihm Lebens-und Verhaltensvorschriften, Anstandsregeln, überhaupt, eine Richtschnuran die er sich im allgemeinen halten konnte.
War so aus dem Lehrling ein Geselle geworden, ward ihm von der Zunftder Lehrbrief ausgestellt und ihm von seinen Mitgesellen in feierlicherGesellenschenke ausgeschenkt worden, so griff er zum Wanderstabe um draußendie Welt kennen zu lernen und sich in seinem Handwerk weiter auszubilden,Erfahrungen zu sammeln und sich auf sich selbst zu stellen. Es schmeichelteauch der Eitelkeit des aus der Fremde zurückkehrenden Gesellen, wenner von sich sagen konnte, daß er die Welt gesehen, von der er jetztso manches zu erzählen wußte und der er nun auch jenen äußerenSchliff zu verdanken hatte, der dem Ungewanderten mehr oder weniger abging.Das Wandern liegt ja jedem Deutschen im Blute, warum nicht auch dem jungenGesellen, der eben vom Zwang der Lehrzeit befreit, sich zu fühlenbegann, der in der Fremde seine Freiheit besser zu genießen hoffenkonnte, als zu Hause bei den Seinen.
Da hätte es nicht erst des Wandergebots und des Wanderzwangesbedurft, um ihn hinaus zu locken in die Ferne, wo ihm das Glück oderdoch ein ungebundenes Leben winkte. Das Wandern war eine sehr alte Gewohnheit,die sich ganz von selbst aus dem Handwerk heraus bildete. Denn wenn ineinem Ort, in irgend einem Handwerk eine Überfüllung mit Arbeitskräfteneingetreten war, so mußte sich notwendig ein Abfluß der überschüssigenArbeiter nach auswärts vollziehen.
Schon Ende des 15. Jahrhundert wurde das Wandern in einzelnen Städtenund in bestimmten Gewerben verlangt und bildete sich dann zu einem immerallgemeiner werdenden Zwang aus. Aber auch hier genossen die Meistersöhnewieder sehr große Vorteile, indem sie entweder vorn Wanderzwang völligbefreit waren oder doch für sie eine kürzere Wanderzeit galt.
Auch der ledige Knecht, der eines Meisters Tochter zur Ehe nahm, wurdein unberechtigter Weise bevorzugt, er erwarb das Meisterrecht wie ein Meistersohnohne Gebühr.
In der Kleidung hielt der Geselle sich dem Meister beinahe gleich.Die Handwerker rechneten sich zu den freien Ständen. Der Geselle gingebenso wie der Meister mit Schwert oder Degen. Die Gesetze des 15.-16.Jahrhundert schreiben vor, daß die Handwerker und ihre Knechte sichziemlich in der Kleidung tragen und halten sollen. Weiter war stets aufWohlanständigkeit zu halten. Nur in Rock, Mantel und Kragen mit bedecktemHaupt und in Handschuhen sollte der Geselle über die Straßegehen und bei den Zimmerleuten galt die Vorschrift auf dem Wege vom undzum Zimmerplatz Rock und Halsbinde zu tragen.
Aber nicht immer traten die Gesellen in so friedlicher und würdigerWeise auf. An Sonn- und Feiertagen nach der Predigt oder nach Feierabendstellten sie sich auf den Markt, belästigten die Leute, zogen beiTag und in der Nacht mit Geigen und Saitenspiel durch die Straßen.Stadtknechte, Ratsdiener oder andere die ihnen das Treiben verboten wurdenmit spöttischen Worten oder Schlägen vertrieben. Zwischen deneingesessenen Bürgern und den Handwerksgesellen und Studenten bestandnicht immer das beste Verhältnis. Waren doch beide Teile von großemFreiheitsdrang beseelt. Das endete oft mit großen Raufereien undSchlägereien, weil beide Parteien Waffen trugen oder mit Knotenstöckenschlugen.
Ihre Zusammenkünfte hielt die Gesellenschaft im Zunfthaus, in derRegel aber in der Herberge beim Herbergsvater in einer besonderen Stubeab, deren Bestimmung schon äußerlich zu erkennen war. Wenn dieGesellenvereinigungen stattfanden, in der Regel alle vier Wochen, warenalle Gesellen zu erscheinen gebunden. Auch die geschworenen Meister, aufjeden Fall nahm einer daran teil. In Wehr und Waffen zu kommen war nichtgestattet. Wer nicht pünktlich erschien mußte Strafe zahlen.Es wurde vom Altgesellen eine Umfrage gehalten, vom ersten bis zum letzen,auch wurden alle Namen aufgerufen, ob keiner fehlt. Hier konnten Klagender Gesellen wider Gesellen und Meister und der Meister gegen Gesellenvorgebracht werden. Hier wurden die Zugereisten ausgeschenkt und auch dieAbreisenden und der Willkommen ging von Mund zu Mund.
Hatte nun der Geselle seine Wanderjahre glücklich hinter sich,und dann noch eine weiter Anzahl an Jahren "die Sitzjahre" in der Stadt,wo er sich niederzulassen beabsichtigte, gesellenweise gearbeitet, so konnteer endlich einmal an die Erwerbung des Meisterrechts denken. Aber auchnur denken, denn er mußte, bevor er zum Ablegen der Meisterstückezugelassen wurde, erst noch das Meisterrecht muten, ein Zustand der zwischeneinem halben bis zu drei Jahren dauern konnte.
Aber auch dem Staat Gegenüber hatte er Verpflichtungen zu erfüllen,bevor er das Meisterrecht erwerben konnte. Nur ein Bürger der Stadtkonnte einem selbständigen Beruf nachgehen und so war die erste Voraussetzungfür den selbständigen Betrieb eines Handwerks, die Erwerbungdes Bürgerrechts.
Zuweilen wurde auch tüchtigen Meistern das Bürgerrecht geschenkt.Eine Vorbedingung für das Erlangen des Bürgerrechts und damitin zweiter Linie für den selbständigen Handwerks- betrieb wardie Heirat und eheliche Hochzeit.
Das Handwerk oder die Zunft macht die Ausübung des Meisterrechtsin fast allen Fällen von dem Ablegen des Meisterstücks abhängig.Das Meisterstück war mit großen Kosten verbunden. Die schauendenMeister waren mit Essen und Trinken frei zu halten.
Bei manchen Handwerken nahm aber die Anfertigung der Stücke nichtweniger als ein Vierteljahr in Anspruch und es gingen dann die Zehrungskostender Meister ins Maßlose. Dann kam noch die Meistergebühr unddas Schlimmste von allem war der Meisterschmaus. Von den hohen Kosten,die er verursachte, konnte der junge Meister sich oft erst nach Jahrenerholen.
Der Meister war in der Ausübung seines Handwerks an den Ort gebunden,in dem er das Bürgerrecht hatte. Mit der Erwerbung der Meisterschafttrat der Jungmeister als vollberechtigtes Mitglied in die Vereinigung derMeister ein. Er hatte jetzt das Recht aber auch die Pflicht an den Meisterversammlungenteilzunehmen.
Die Meisterversammlung wählt in ihrer Jahreshauptversammlung dieZunftvorsteher und gibt der Zunft Ordnung und Gesetze.